Vergnügungssteuer

Zuständig

Die Vergnügungssteuer wird nur für jene Veranstaltungen erhoben, die gem. §§ 2 und 3 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes (LGBL. Nr. 27/1992) abgabepflichtig sind (GR-Beschl. v. 15.12.1992). Von der Abgabepflicht werden ausgenommen: Rodelbahnen

a) Kartensteuer:
10 von Hundert der Bemessungsgrundlage (bei Ausgabe von Eintrittskarten)

b) Pauschsteuer:
Sätze lt. Vergnügungssteuergesetz §§ 13 - 19

Die Steuersätze nach § 18 Abs. 3
lit. b) für Spielapparate wie Flipper, TV-Spielapp. und dgl. werden auf das Doppelte
erhöht und betragen je Apparat und Monat - € 50,00

lit. c) für das Halten von Spielapparaten, bei denen dem Benützer Vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, gleichgültig ob Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht werden ebenfalls auf das Doppelte erhöht und betragen je Apparat und Monat - € 300,00

Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 14 (1) VStG.:
Kinderspielgeräte mit Schaukel-Effekt wie UFOs, Reitpferde, Reitelefanten, ortsfeste Autos u. dgl. die zur Unterhaltung von Kleinkindern aufgestellt sind werden, soweit der Einzelpreis € 0,50 nicht übersteigt, von der Vergnügungssteuerpflicht ausgenommen.